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Pflege von Bäumen, Sträuchern und Hecken im öffentlichen Raum Überhängende Äste und wuchernde Sträucher stellen auf Gehwegen und Straßen immer wieder eine Beeinträchtigung dar – insbesondere für Kinder, Personen mit Kinderwagen, mobilitätseingeschränkte Menschen sowie Rollstuhlfahrerinnen und fahrer. Häufig bleibt ihnen keine andere Wahl, als auf die Straße auszuweichen, da der Gehweg durch Bewuchs blockiert ist.

Um die Sicherheit und uneingeschränkte Nutzbarkeit des öffentlichen Verkehrsraums zu gewährleisten, weisen wir alle Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer darauf hin, dass Geh- und Radwege sowie Fahrbahnen in voller Breite frei zugänglich bleiben müssen. Auch Straßenlaternen und Verkehrsschilder dürfen nicht durch Pflanzen verdeckt werden, da dies zu erheblichen Sichtbehinderungen führen und den Verkehrsfluss beeinträchtigen kann.

Unser Appell: Bitte schneiden Sie Bäume, Sträucher und Hecken regelmäßig bis zur Grundstücksgrenze zurück – sowohl im unteren als auch im oberen Bereich. So lassen sich Sichtbehinderungen und Gefährdungen frühzeitig vermeiden.

Wichtige Hinweise:

  • Achten Sie darauf, dass Anpflanzungen an Straßen, Wegen und Plätzen rechtzeitig und ausreichend zurückgeschnitten werden, damit alle Verkehrsteilnehmenden den öffentlichen Raum sicher und uneingeschränkt nutzen können.
  • Denken Sie daran, dass bei Regen oder Schneefall das Gewicht des Bewuchses zunimmt und dieser dadurch noch weiter in den Verkehrsraum hineinragen kann.
  • Halten Sie das sogenannte Lichtraumprofil ein:
    • Über Geh- und Radwegen: mindestens 2,50 Meter Höhe
    • Über Fahrbahnen: mindestens 4,50 Meter Höhe
  • Pflanzen im Bereich von Straßenbeleuchtung und Verkehrszeichen sind so zurückzuschneiden, dass deren Funktionalität und Sichtbarkeit aus mehreren Metern Entfernung gewährleistet bleibt.
Bitte beachten Sie: Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer haften für Unfälle und Schäden, die durch unzureichend zurückgeschnittenen Bewuchs verursacht werden.
Gemäß der „Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherheit der Gehbahnen im Winter“ haben Eigentümer bzw. andere Berechtigte von Grundstücken die Einhaltung der Räum- und Streupflicht zu beachten.

Die wichtigsten Informationen zur Räum- und Streupflicht
Grundsätzlich ist die volle Breite des Gehwegs vom Schnee zu räumen und zu streuen. Damit die Fahrbahnen nicht verengt werden, ist der Schnee am Gehwegrand zu lagern. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte sind freizuhalten.
Fehlt ein Gehweg, so ist am Fahrbahnrand ein Streifen in einer Breite von 1,00 m zu räumen und zu streuen.
Schneeräumen und Streuen ist ab 7 Uhr (Sonn- und Feiertage ab 8.00 Uhr) zu erledigen und bei Bedarf bis 20 Uhr zu wiederholen.
Bei Schnee- und Eisglätte sind die Flächen mit Sand, Splitt oder ähnlichen Stoffen zu streuen. Der Einsatz von Tausalz ist verboten. Lediglich bei besonderer Glättegefahr (z.B. an Treppen, starken Steigungen oder bei Eisregen) darf Salz gestreut werden. Aus Streugutbehältern kann kostenlos Splitt entnommen werden.

Wer muss die Gehwege räumen und streuen?
Für das Räumen und Streuen bei Schnee und Eis tragen grundsätzlich immer die Anlieger, also im Regelfall die Haus- bzw. Grundstückseigentümer die Verantwortung. Die Durchführung dieser Arbeiten kann im privatrechtlichen Innenverhältnis Vermieter/Mieter auch auf die Mieter übertragen worden sein.
Hier hilft ein Blick in die Hausordnung oder den Mietvertrag.
Eine generelle Befreiung vom Winterdienst ist nicht möglich. Kann jemand aus gesundheitlichen Gründen seiner Winterdienstverpflichtung nicht nachkommen, sollte er auf die Unterstützung von Nachbarn oder professionelle Hilfe zurückgreifen.

Wer haftet, wenn es aufgrund von Eisglätte zu einem Unfall kommt bzw. hat ein Passant dann Anspruch auf Schadensersatz?
Gerade bei Schnee und Glätte kommt es leicht zu Unfällen. Hier muss der Anlieger, der zum Winterdienst verpflichtet ist, damit rechnen, dass er haftungsrechtlich zur Verantwortung gezogen wird und Schadensersatz (einschließlich Schmerzensgeld) zahlen muss. Je nach Einzelfall hat der Eigentümer auch mit strafrechtlichen Konsequenzen (wegen fahrlässiger Köperverletzung) zu rechnen.

Wer ein Bauvorhaben plant, benötigt in der Regel eine Baugenehmigung. Diese stellt sicher, dass das geplante Vorhaben den geltenden rechtlichen Vorschriften entspricht – etwa dem Baugesetzbuch, der Landesbauordnung sowie dem örtlichen Bebauungsplan. Auf dieser Seite erhalten Sie alle wichtigen Informationen rund um das Verfahren zur Beantragung einer Baugenehmigung, die erforderlichen Unterlagen sowie Hinweise zu den jeweiligen Zuständigkeiten und Fristen. Bitte beachten Sie: Ein rechtzeitig eingereichter und vollständig ausgefüllter Bauantrag trägt wesentlich zu einem zügigen Genehmigungsverfahren bei.

Bauanträge und Anträge auf Vorbescheid sind seit dem 01.01.2025 direkt beim Landratsamt Neu-Ulm, Kantstraße 8, 89231 Neu-Ulm, einzureichen.

Ausnahme bildet das Genehmigungsfreistellungsverfahren (Art. 58 Bayer. Bauordnung) – hier sind die Antragsunterlagen direkt im Fachbereich Bauen & Technik einzureichen.
Eine Baugenehmigung gewährt Ihnen bei genehmigungspflichtigen Vorhaben das Recht, eine Anlage zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern. Sie ist eine staatliche Erklärung, dass dem Vorhaben öffentliches Recht, das im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen ist, nicht entgegensteht. Dies gilt aber nur für den Zeitpunkt der Entscheidung.

Nicht genehmigungspflichtige Vorhaben
Ein Vorhaben ist dann nicht genehmigungspflichtig, wenn es verfahrensfrei ist oder genehmigungsfreigestellt wird. Verfahrensfrei sind Vorhaben, die eine geringe baurechtliche Relevanz haben. Genehmigungsfreigestellt können Vorhaben sein, die keine Sonderbauten sind und einem qualifizierten Bebauungsplan entsprechen, sowie der Ausbau von Dachgeschossen zu Wohnzwecken (vgl. dafür unten bei „Verwandte Leistungen“). Dies ist aber von der Gemeinde abhängig. Wünscht diese, dass ein Genehmigungsverfahren durchgeführt wird, ist das Bauvorhaben nicht genehmigungsfreigestellt.
Ist das Vorhaben nicht genehmigungspflichtig, müssen Sie keine Baugenehmigung beantragen. Eine solche würde Ihnen auch nicht erteilt.

Folgen beim Fehlen einer erforderlichen Baugenehmigung
Errichten oder ändern Sie eine Anlage oder ändern deren Nutzung ohne eine erforderliche Baugenehmigung, kann die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde hiergegen einschreiten und entsprechende Maßnahmen treffen. Dies kann bis hin zur Anordnung der Beseitigung der Anlage führen.

Erforderliche Unterlagen

  • Bauantragsformular mit aktuellem amtlichem Vordruck
  • Baubeschreibung mit aktuellem amtlichem Vordruck
  • aktueller Katasterauszug (Maßstab 1:1000) mit Eigentümerverzeichnis, nicht älter als 6 Monate (§ 7 Bauvorlagenverordnung -BauVorlV)
  • detaillierte Lageplandarstellung im Maßstab 1:1000 (§ 7 BauVorlV)
  • Bauzeichnungen mit Darstellung der vorhandenen und geplanten Geländeoberfläche entlang der Außenwände (§ 8 BauVorlV)
  • Berechnungen wie Wohn- und Nutzfläche, Grund- und Geschossfläche (GRZ, GFZ), umbauter Raum, Baukosten (§ 9 BauVorlV)
    • bei gewerblichen Bauvorhaben: Betriebs- und Verfahrensbeschreibung
  • Stellplatznachweis
  • ggf. Brandschutznachweis (§ 11 BauVorlV)
  • ggf . Standsicherheitsnachweis (§ 10 BauVorlV)
  • ggf. Freiflächengestaltungsplan (z.B. bei Lage des Bauvorhabens im Außenbereich oder in entsprechenden Bebauungsplänen, örtlichen Bauvorschriften)
  • ggf. erforderliche Angaben über die gesicherte Erschließung hinsichtlich der Versorgung mit Wasser und Energie sowie der Entsorgung von Abwasser und der verkehrsmäßigen Erschließung
    Nur erforderlich, wenn das Bauvorhaben nicht an eine öffentliche Wasser- oder Energieversorgung oder an eine öffentliche Abwasserentsorgungsanlage angeschlossen werden kann. Auch erforderlich, wenn das Bauvorhaben nicht in ausreichender Breite an einer öffentlichen Verkehrsfläche liegt.
  • ggf. Zustimmung zur Abstandsflächenübernahme mit amtlichem Vordruck
  • ggf. Abweichungsanträge
  • Je nach Bauvorhaben können zur Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit weitere Unterlagen erforderlich sein.

Alle Unterlagen sind 3-fach einzureichen

Verfahrensablauf:

Schriftliche Einreichung
Bitte beachten Sie zunächst, dass bei Bauanträgen für die Errichtung und Änderung von Gebäuden die Bauvorlagen von einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser (Architekt, Bauingenieur; bei kleineren Bauvorhaben, insbesondere Ein- und Zweifamilienhäusern, auch Handwerksmeister des Bau- und Zimmererfachs und staatlich geprüfte Techniker der Fachrichtung Bautechnik) erstellt werden müssen.

  • Beteiligen Sie Ihre Nachbarn, indem Sie diesen den Lageplan und die Bauzeichnungen zur Zustimmung vorlegen. Eine etwaige Zustimmung bedarf der Schriftform.
  • Reichen Sie den Bauantrag in dreifacher Ausfertigung  dann mit den erforderlichen Unterlagen beim Landratsamt Neu-Ulm ein. Eine mündliche Beantragung ist nicht möglich.
  • Der Antrag muss vom Bauherrn und vom bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser unterschrieben sein.
  • Die untere Bauaufsichtsbehörde (Landratsamt) prüft den Antrag und entscheidet über ihn.
  • Vor einer Entscheidung hat die untere Bauaufsichtsbehörde die Stellen zu beteiligen, deren Beteiligung oder Anhörung für die Entscheidung über den Bauantrag durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist, oder ohne deren Stellungnahme die Genehmigungsfähigkeit des Bauantrags nicht beurteilt werden kann (beispielsweise die untere Immissionsschutzbehörde, die untere Wasserrechtsbehörde oder die Straßenverkehrsbehörde).

Kosten:

Die Gebühren für eine Baugenehmigung betragen je nach Art des Bauvorhabens und Art des Genehmigungsverfahrens zwischen 1 vom Tausend und 4 vom Tausend der Baukosten. Gebühren müssen Sie auch dann bezahlen, wenn Ihr Bauantrag abgelehnt oder zurückgenommen wird. In diesem Fall werden die Gebühren jedoch reduziert.
Wird die Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung baulicher Anlagen erteilt, beträgt die Gebühr zwischen 40 und 5.000 EUR, je nach angefallenem Verwaltungsaufwand.

Weiterführende Informationen:

Auf der Seite des Landratsamts Neu-Ulm finden Sie weiterführende Informationen https://www.landkreis-nu.de/de/Service-Verwaltung/Buergerservice-A-Z/Dienstleistungen-A-Z/Dienstleistung?view=publish&item=service&id=216

Die verbindlich vom Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr bekannt gemachten Bauvordrucke können auf https://www.stmb.bayern.de/buw/baurechtundtechnik/bauordnungsrecht/bauantragsformulare/index.php heruntergeladen werden. Sie haben außerdem Zugriff auf weitere Informationen und Erläuterungen zu bestimmten Bauantragsformularen.

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