Fundservice

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Etwas gefunden? So verhalten Sie sich richtig!

Fund von Wertgegenständen – Ihre Pflichten und Rechte

Sie haben etwas Wertvolles gefunden? Dann gilt: Ehrlich währt am längsten – und wird sogar belohnt!

Wenn Sie einen Gegenstand mit einem Wert über 10,00 € finden, sind Sie gesetzlich verpflichtet, diesen Fund unverzüglich zu melden.

Wohin mit dem Fundstück?

  • Öffentliche Orte (Straßen, Parks, Geschäfte etc.): Bitte geben Sie die Fundsache beim Fundbüro der Gemeinde oder Stadt ab, in der Sie den Gegenstand gefunden haben.
  • Bahnhöfe und (S-)Bahnen: Abgabe ausschließlich bei der Deutschen Bahn (z.B. beim DB-Service oder im Bahnhofs-Fundbüro).
  • Alternativ: Jede Polizeidienststelle nimmt Fundsachen entgegen.

Anspruch auf Finderlohn

Als ehrlicher Finder gehen Sie nicht leer aus! Sie haben einen gesetzlichen Anspruch auf Finderlohn (§ 971 BGB):

  • 5% vom Wert bis 500
  • zusätzlich 3% auf den darüber hinausgehenden Betrag

Wann gehört der Fund Ihnen?

Falls sich innerhalb von 6 Monaten nach der Anzeige kein Eigentümer meldet, können Sie als Finder Eigentümer der Sache werden.

Die zuständige Behörde informiert Sie rechtzeitig, sobald die Frist abgelaufen ist und Sie den Gegenstand abholen dürfen.

Wichtig: Auch nach dem Eigentumsübergang kann der ursprüngliche Eigentümer innerhalb von 3 Jahren noch einen Bereicherungsanspruch geltend machen.

Besondere Regelungen

  • Amtliche Dokumente (z.B. Personalausweise, Führerscheine) dürfen nicht behalten werden. Diese sind stets an Behörden weiterzugeben.
  • Nicht gemeldete Fundsachen können als Unterschlagung strafrechtlich verfolgt werden (§ 246 StGB).

 

Etwas verloren? Dann schauen Sie in das landkreisweite Online Fundbüro:

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