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FAQ
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Benötigt jedes Bauvorhaben eine Baugenehmigung?
Wer ein Bauvorhaben plant, benötigt in der Regel eine Baugenehmigung. Diese stellt sicher, dass das geplante Vorhaben den geltenden rechtlichen Vorschriften entspricht – etwa dem Baugesetzbuch, der Landesbauordnung sowie dem örtlichen Bebauungsplan. Auf dieser Seite erhalten Sie alle wichtigen Informationen rund um das Verfahren zur Beantragung einer Baugenehmigung, die erforderlichen Unterlagen sowie Hinweise zu den jeweiligen Zuständigkeiten und Fristen. Bitte beachten Sie: Ein rechtzeitig eingereichter und vollständig ausgefüllter Bauantrag trägt wesentlich zu einem zügigen Genehmigungsverfahren.
Genehmigungsfreistellungsverfahren:
Eine Baugenehmigung gewährt Ihnen bei genehmigungspflichtigen Vorhaben das Recht, eine Anlage zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern. Sie ist eine staatliche Erklärung, dass dem Vorhaben öffentliches Recht, das im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen ist, nicht entgegensteht. Dies gilt aber nur für den Zeitpunkt der Entscheidung. Das Genehmigungsfreistellungsverfahren läuft direkt über die Bauverwaltung Bellenberg.
Nicht genehmigungspflichtige Vorhaben
Ein Vorhaben ist dann nicht genehmigungspflichtig, wenn es verfahrensfrei ist oder genehmigungsfreigestellt wird. Verfahrensfrei sind Vorhaben, die eine geringe baurechtliche Relevanz haben. Genehmigungsfreigestellt können Vorhaben sein, die keine Sonderbauten sind und einem qualifizierten Bebauungsplan entsprechen, sowie der Ausbau von Dachgeschossen zu Wohnzwecken (vgl. dafür unten bei „Verwandte Leistungen“). Dies ist aber von der Gemeinde abhängig. Wünscht diese, dass ein Genehmigungsverfahren durchgeführt wird, ist das Bauvorhaben nicht genehmigungsfreigestellt.
Ist das Vorhaben nicht genehmigungspflichtig, müssen Sie keine Baugenehmigung beantragen. Eine solche würde Ihnen auch nicht erteilt.
Folgen beim Fehlen einer erforderlichen Baugenehmigung
Errichten oder ändern Sie eine Anlage oder ändern deren Nutzung ohne eine erforderliche Baugenehmigung, kann die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde hiergegen einschreiten und entsprechende Maßnahmen treffen. Dies kann bis hin zur Anordnung der Beseitigung der Anlage führen.
Welche Kosten entstehen beim Baugenehmigungsverfahren?
Die Gebühren für eine Baugenehmigung betragen je nach Art des Bauvorhabens und Art des Genehmigungsverfahrens zwischen 1 vom Tausend und 4 vom Tausend der Baukosten. Gebühren müssen Sie auch dann bezahlen, wenn Ihr Bauantrag abgelehnt oder zurückgenommen wird. In diesem Fall werden die Gebühren jedoch reduziert.
Wird die Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung baulicher Anlagen erteilt, beträgt die Gebühr zwischen 40 und 5.000 EUR, je nach angefallenem Verwaltungsaufwand.
Weiterführende Informationen:
Auf der Seite des Landratsamts Neu-Ulm finden Sie weiterführende Informationen https://www.landkreis-nu.de/de/Service-Verwaltung/Buergerservice-A-Z/Dienstleistungen-A-Z/Dienstleistung?view=publish&item=service&id=216.
Welche Unterlagen müssen für eine Baugenehmigung vorliegen?
Bauanträge und Anträge auf Vorbescheid sind seit dem 01.01.2025 direkt beim Landratsamt Neu-Ulm, Kantstraße 8, 89231 Neu-Ulm, einzureichen.
Die erforderliche Unterlagen sind folgende:
- Bauantragsformular mit aktuellem amtlichem Vordruck
Bauantragsformular (PDF herunterladen)
- Baubeschreibung mit aktuellem amtlichem Vordruck
Baubeschreibung zum Bauantragsformular (PDF herunterladen)
- aktueller Katasterauszug (Maßstab 1:1000) mit Eigentümerverzeichnis, nicht älter als 6 Monate (§ 7 Bauvorlagenverordnung -BauVorlV)
- detaillierte Lageplandarstellung im Maßstab 1:1000 (§ 7 BauVorlV)
- Bauzeichnungen mit Darstellung der vorhandenen und geplanten Geländeoberfläche entlang der Außenwände (§ 8 BauVorlV)
- Berechnungen wie Wohn- und Nutzfläche, Grund- und Geschossfläche (GRZ, GFZ), umbauter Raum, Baukosten (§ 9 BauVorlV) - bei gewerblichen Bauvorhaben: Betriebs- und Verfahrensbeschreibung
- Stellplatznachweis
- ggf. Brandschutznachweis (§ 11 BauVorlV)
- ggf . Standsicherheitsnachweis (§ 10 BauVorlV)
- ggf. Freiflächengestaltungsplan (z.B. bei Lage des Bauvorhabens im Außenbereich oder in entsprechenden Bebauungsplänen, örtlichen Bauvorschriften)
- ggf. erforderliche Angaben über die gesicherte Erschließung hinsichtlich der Versorgung mit Wasser und Energie sowie der Entsorgung von Abwasser und der verkehrsmäßigen Erschließung
Nur erforderlich, wenn das Bauvorhaben nicht an eine öffentliche Wasser- oder Energieversorgung oder an eine öffentliche Abwasserentsorgungsanlage angeschlossen werden kann. Auch erforderlich, wenn das Bauvorhaben nicht in ausreichender Breite an einer öffentlichen Verkehrsfläche liegt. - ggf. Zustimmung zur Abstandsflächenübernahme mit amtlichem Vordruck
Zustimmung zur Abstandsflächenübernahme (PDF herunterladen) - ggf. Abweichungsanträge
- Je nach Bauvorhaben können zur Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit weitere Unterlagen erforderlich sein.
Alle Unterlagen sind 3-fach einzureichen!
Weiterführende Informationen und Formulare:
Alle Bauantragsformulare (PDF herunterladen)
Erklärung über die Erfüllung des Kriterienkatalogs (PDF herunterladen)
Wie ist der Verfahrensablauf bei Antrag auf Baugenehmigung?
Bitte beachten Sie: Ein rechtzeitig eingereichter und vollständig ausgefüllter Bauantrag trägt wesentlich zu einem zügigen Genehmigungsverfahren.
Regulärer Verfahrensablauf:
Schriftliche Einreichung aller Unterlagen durch Antragssteller
Bitte beachten Sie zunächst, dass bei Bauanträgen für die Errichtung und Änderung von Gebäuden die Bauvorlagen von einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser (Architekt, Bauingenieur; bei kleineren Bauvorhaben, insbesondere Ein- und Zweifamilienhäusern, auch Handwerksmeister des Bau- und Zimmererfachs und staatlich geprüfte Techniker der Fachrichtung Bautechnik) erstellt werden müssen.
- Beteiligen Sie Ihre Nachbarn, indem Sie diesen den Lageplan und die Bauzeichnungen zur Zustimmung vorlegen. Eine etwaige Zustimmung bedarf der Schriftform.
- Reichen Sie den Bauantrag in dreifacher Ausfertigung dann mit den erforderlichen Unterlagen beim Landratsamt Neu-Ulm ein. Eine mündliche Beantragung ist nicht möglich.
- Der Antrag muss vom Bauherrn und vom bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser unterschrieben sein.
- Die untere Bauaufsichtsbehörde (Landratsamt) prüft den Antrag und entscheidet über ihn.
- Vor einer Entscheidung hat die untere Bauaufsichtsbehörde die Stellen zu beteiligen, deren Beteiligung oder Anhörung für die Entscheidung über den Bauantrag durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist, oder ohne deren Stellungnahme die Genehmigungsfähigkeit des Bauantrags nicht beurteilt werden kann (beispielsweise die untere Immissionsschutzbehörde, die untere Wasserrechtsbehörde oder die Straßenverkehrsbehörde).
Weiterführende Informationen:
Auf der Seite des Landratsamts Neu-Ulm finden Sie weiterführende Informationen https://www.landkreis-nu.de/de/Service-Verwaltung/Buergerservice-A-Z/Dienstleistungen-A-Z/Dienstleistung?view=publish&item=service&id=216.
Für nachfolgende Ausnahmen gilt ein anderes Verfahren:
Ausnahme 1 = Genehmigungsfreistellungsverfahren:
Eine Baugenehmigung gewährt Ihnen bei genehmigungspflichtigen Vorhaben das Recht, eine Anlage zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern. Sie ist eine staatliche Erklärung, dass dem Vorhaben öffentliches Recht, das im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen ist, nicht entgegensteht. Dies gilt aber nur für den Zeitpunkt der Entscheidung. Das Genehmigungsfreistellungsverfahren läuft direkt über die Bauverwaltung Bellenberg.
Ausnahme 2 = Nicht genehmigungspflichtige Vorhaben
Ein Vorhaben ist dann nicht genehmigungspflichtig, wenn es verfahrensfrei ist oder genehmigungsfreigestellt wird. Verfahrensfrei sind Vorhaben, die eine geringe baurechtliche Relevanz haben. Genehmigungsfreigestellt können Vorhaben sein, die keine Sonderbauten sind und einem qualifizierten Bebauungsplan entsprechen, sowie der Ausbau von Dachgeschossen zu Wohnzwecken (vgl. dafür unten bei „Verwandte Leistungen“). Dies ist aber von der Gemeinde abhängig. Wünscht diese, dass ein Genehmigungsverfahren durchgeführt wird, ist das Bauvorhaben nicht genehmigungsfreigestellt.
Ist das Vorhaben nicht genehmigungspflichtig, müssen Sie keine Baugenehmigung beantragen. Eine solche würde Ihnen auch nicht erteilt.