FAQ

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Wichtige Fragen - richtige Antworten

Wenn Sie als Privatperson außerhalb des Zeitraumes 31. Dezember bis 01. Januar (Silvester) ein Feuerwerk abbrennen möchten, benötigen Sie in der Regel eine offizielle Genehmigung. Ausgenommen sind Personen, die im Besitz einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines sind.

Die Voraussetzungen für eine Genehmigung sind:
- Antragssteller ist mindestens 18 Jahre alt
- Einverständnis des Grundstückeigentümers
- begründeter Anlass, z.B. Hochzeit, Jubiläum, Geburtstag

Wer ein Bauvorhaben plant, benötigt in der Regel eine Baugenehmigung. Diese stellt sicher, dass das geplante Vorhaben den geltenden rechtlichen Vorschriften entspricht – etwa dem Baugesetzbuch, der Landesbauordnung sowie dem örtlichen Bebauungsplan. Auf dieser Seite erhalten Sie alle wichtigen Informationen rund um das Verfahren zur Beantragung einer Baugenehmigung, die erforderlichen Unterlagen sowie Hinweise zu den jeweiligen Zuständigkeiten und Fristen. Bitte beachten Sie: Ein rechtzeitig eingereichter und vollständig ausgefüllter Bauantrag trägt wesentlich zu einem zügigen Genehmigungsverfahren.

Genehmigungsfreistellungsverfahren:
Eine Baugenehmigung gewährt Ihnen bei genehmigungspflichtigen Vorhaben das Recht, eine Anlage zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern. Sie ist eine staatliche Erklärung, dass dem Vorhaben öffentliches Recht, das im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen ist, nicht entgegensteht. Dies gilt aber nur für den Zeitpunkt der Entscheidung. Das Genehmigungsfreistellungsverfahren läuft direkt über die Bauverwaltung Bellenberg.

Nicht genehmigungspflichtige Vorhaben
Ein Vorhaben ist dann nicht genehmigungspflichtig, wenn es verfahrensfrei ist oder genehmigungsfreigestellt wird. Verfahrensfrei sind Vorhaben, die eine geringe baurechtliche Relevanz haben. Genehmigungsfreigestellt können Vorhaben sein, die keine Sonderbauten sind und einem qualifizierten Bebauungsplan entsprechen, sowie der Ausbau von Dachgeschossen zu Wohnzwecken (vgl. dafür unten bei „Verwandte Leistungen“). Dies ist aber von der Gemeinde abhängig. Wünscht diese, dass ein Genehmigungsverfahren durchgeführt wird, ist das Bauvorhaben nicht genehmigungsfreigestellt.
Ist das Vorhaben nicht genehmigungspflichtig, müssen Sie keine Baugenehmigung beantragen. Eine solche würde Ihnen auch nicht erteilt.

Folgen beim Fehlen einer erforderlichen Baugenehmigung
Errichten oder ändern Sie eine Anlage oder ändern deren Nutzung ohne eine erforderliche Baugenehmigung, kann die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde hiergegen einschreiten und entsprechende Maßnahmen treffen. Dies kann bis hin zur Anordnung der Beseitigung der Anlage führen.

Grundsätzlich gilt: Eine Verbrennung pflanzlicher Abfälle ist nur unter bestimmten Voraussetzungen und nur außerhalb geschlossener Ortschaften erlaubt.

Antrag auf Verbrennen pflanzlicher Abfälle

  • Strohige Abfälle aus der Landwirtschaft: dürfen verbrannt werden, wenn eine Einarbeitung oder Verrottung nicht möglich ist. Dafür muss der Antrag mindestens 7 Tage vorher bei der Gemeinde Bellenberg (E-Mail: poststelle@gemeinde-bellenberg.de) eingereicht werden.
  • Forstwirtschaftliche Abfälle: dürfen am Anfallort verbrannt werden, soweit dies forstwirtschaftlich erforderlich ist. Es muss ein ausreichend breiter Schutzstreifen vorhanden sein.

  • Gartenabfälle außerhalb der Ortschaft: dürfen am Anfallort verbrannt werden.

  • Innerorts: eine Verbrennung ist verboten. Diese Abfälle sind über den Wertstoffhof zu entsorgen.

Sicherheitsregeln:

  • Nur an Werktagen von 6:00 bis 18:00 Uhr verbrennen.

  • Rauchbelästigungen und Gefahren vermeiden, Abstände zu Gebäuden, Straßen, Waldrändern usw. einhalten.

  • Feuer ständig beaufsichtigen und spätestens bei Einbruch der Dunkelheit vollständig löschen.

  • Keine großen Flächen gleichzeitig entzünden.

  • Durch Aufsichtspersonen oder Fahrzeuge kenntlich machen, dass das Feuer kontrolliert ist.

  • Im Notfall wird die Feuerwehr auch dann alarmiert, wenn es sich um ein genehmigtes Feuer handelt.

Wichtig: Die Feuerwehr und Polizei werden vorab durch die Gemeinde informiert, um Fehlalarme zu vermeiden.

Die Betriebszeiten für Elektropumpen zur Entnahme von Grundwasser sind:
1. Montag bis Samstag von 7 Uhr bis 10 Uhr und 18 Uhr bis 20 Uhr
2. Sonn- und Feiertage von 8 Uhr bis 9 Uhr und von 18 Uhr bis 20 Uhr.

Bitte beachten Sie die Zeiten.

Warum gibt es diese Regelung?
Die Verordnung soll Anwohnerinnen und Anwohner vor störendem Maschinenlärm schützen – besonders in Wohn- und Erholungsgebieten, an Sonn- und Feiertagen sowie in den Abend- und Nachtstunden.

Sie gilt in sensiblen Bereichen wie:
- Wohngebieten (reine, allgemeine, besondere Wohngebiete),
- Kleinsiedlungsgebieten,
- Erholungsgebieten,
- Kur- und Klinikgebieten,
- Krankenhäusern und Pflegeheimen.

Wann dürfen laute Geräte benutzt werden?
Ausschließlich an Werktagen von 08:00 Uhr bis 19:00 Uhr. An Sonn- und Feiertagen den ganzen Tag nicht.Das betrifft zum Beispiel: Rasenmäher, Heckenscheren, Kettensägen, Vertikutierer, ähnliche motorbetriebene Gartengeräte.

Für besonders laute Geräte wie Freischneider, Grastrimmer und Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler gilt:
Diese dürfen ausschließlich Montags bis Samstags von 9:00 – 13:00 Uhr und 15:00 - 17:00 Uhr betrieben werden, außer das Gerät trägt das europäische Umweltzeichen oder erfüllt die strengeren EU-Lärmgrenzwerte.

Ausnahmen:
Bei Gefahrensituationen (z. B. Unwetter, Schneefall, Gefahren für Mensch, Umwelt oder Sachgüter) dürfen Geräte auch außerhalb der erlaubten Zeiten eingesetzt werden.
Arbeiten in Gewerbe-, Industrie- oder Mischgebieten sind nachts erlaubt, wenn keine sensiblen Gebiete direkt betroffen sind.
Großbaustellen an Autobahnen, Bundesstraßen oder Bahnstrecken sind ebenfalls von den Einschränkungen ausgenommen.

Weitere Informationen beim Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit

Alle Grundstückseigentümer sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Gehwege, Radwege und Fahrbahnen frei und sicher nutzbar bleiben. Überhängende Äste oder wuchernde Sträucher dürfen den öffentlichen Verkehrsraum nicht einschränken oder Sichtbehinderungen verursachen.

Bitte beachten Sie dabei:
1. Lichtraumprofil einhalten:
    - Über Geh- und Radwegen mindestens 2,50 m Höhe freihalten.
    - Über Fahrbahnen mindestens 4,50 m Höhe freihalten.

2. Straßenlaternen und Verkehrsschilder müssen immer gut sichtbar bleiben.

Bedenken Sie, dass bei Regen oder Schnee Pflanzen durch ihr Gewicht noch weiter in den Verkehrsraum hängen können. Regelmäßiger Rückschnitt schützt insbesondere Kinder, Personen mit Kinderwagen, mobilitätseingeschränkte Menschen und Rollstuhlfahrerinnen und -fahrer.

Wichtig: Wer nicht ausreichend zurückschneidet, haftet für Unfälle oder Schäden, die durch den Bewuchs entstehen.

Flyer Rund um die Gartengrenze

Die Gebühren für eine Baugenehmigung betragen je nach Art des Bauvorhabens und Art des Genehmigungsverfahrens zwischen 1 vom Tausend und 4 vom Tausend der Baukosten. Gebühren müssen Sie auch dann bezahlen, wenn Ihr Bauantrag abgelehnt oder zurückgenommen wird. In diesem Fall werden die Gebühren jedoch reduziert.
Wird die Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung baulicher Anlagen erteilt, beträgt die Gebühr zwischen 40 und 5.000 EUR, je nach angefallenem Verwaltungsaufwand.

Weiterführende Informationen finden Sie auf der Seite des Landratsamtes Neu-Ulm.
Website des Landratsamtes Neu-Ulm

Bauanträge und Anträge auf Vorbescheid sind seit dem 01.01.2025 direkt beim Landratsamt Neu-Ulm, Kantstraße 8, 89231 Neu-Ulm, einzureichen.

Die erforderliche Unterlagen sind folgende:

  • aktueller Katasterauszug (Maßstab 1:1000) mit Eigentümerverzeichnis, nicht älter als 6 Monate (§ 7 Bauvorlagenverordnung -BauVorlV)
  • detaillierte Lageplandarstellung im Maßstab 1:1000 (§ 7 BauVorlV)
  • Bauzeichnungen mit Darstellung der vorhandenen und geplanten Geländeoberfläche entlang der Außenwände (§ 8 BauVorlV)
  • Berechnungen wie Wohn- und Nutzfläche, Grund- und Geschossfläche (GRZ, GFZ), umbauter Raum, Baukosten (§ 9 BauVorlV) - bei gewerblichen Bauvorhaben: Betriebs- und Verfahrensbeschreibung
  • Stellplatznachweis
  • ggf. Brandschutznachweis (§ 11 BauVorlV)
  • ggf . Standsicherheitsnachweis (§ 10 BauVorlV)
  • ggf. Freiflächengestaltungsplan (z.B. bei Lage des Bauvorhabens im Außenbereich oder in entsprechenden Bebauungsplänen, örtlichen Bauvorschriften)
  • ggf. erforderliche Angaben über die gesicherte Erschließung hinsichtlich der Versorgung mit Wasser und Energie sowie der Entsorgung von Abwasser und der verkehrsmäßigen Erschließung
    Nur erforderlich, wenn das Bauvorhaben nicht an eine öffentliche Wasser- oder Energieversorgung oder an eine öffentliche Abwasserentsorgungsanlage angeschlossen werden kann. Auch erforderlich, wenn das Bauvorhaben nicht in ausreichender Breite an einer öffentlichen Verkehrsfläche liegt.
  • ggf. Zustimmung zur Abstandsflächenübernahme mit amtlichem Vordruck
    Zustimmung zur Abstandsflächenübernahme (PDF herunterladen)
  • ggf. Abweichungsanträge
  • Je nach Bauvorhaben können zur Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit weitere Unterlagen erforderlich sein.

Alle Unterlagen sind 3-fach einzureichen!

Weiterführende Informationen und Formulare:
Alle Bauantragsformulare (PDF herunterladen)
Erklärung über die Erfüllung des Kriterienkatalogs (PDF herunterladen)

Grundsätzlich sind die Anlieger – also Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken – verpflichtet, Gehwege im Winter zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht kann im Mietvertrag auch auf Mieter übertragen sein, bleibt aber immer verbindlich.

Bitte beachten Sie:
1. Gehwege vollständig räumen und streuen.
     - Schnee am Gehwegrand lagern, nicht auf die Fahrbahn.
- Abflussrinnen, Hydranten und Gullys freihalten.

2. Fehlt ein Gehweg, muss am Fahrbahnrand ein 1 m breiter Streifen geräumt und gestreut werden.

3. Zeiten: werktags ab 7 Uhr, sonn- und feiertags ab 8 Uhr, jeweils bis 20 Uhr bei Bedarf wiederholen.

4. Streumittel: Sand, Splitt oder ähnliches verwenden. Tausalz ist verboten, außer bei besonderer Glättegefahr (z. B. Treppen, Steigungen, Eisregen). Kostenloser Splitt steht in Streugutbehältern bereit.

5. Keine Befreiung möglich: Wer gesundheitlich nicht in der Lage ist, muss Nachbarn oder einen Winterdienst beauftragen.

6. Haftung: Kommt es wegen nicht geräumter oder gestreuter Flächen zu einem Unfall, haftet der Anlieger. Das kann Schadensersatz, Schmerzensgeld und in Einzelfällen sogar strafrechtliche Folgen (fahrlässige Körperverletzung) nach sich ziehen.

Der Antrag auf Genehmigung kann formlos per Mail an das Ordnungsamt der Gemeinde Bellenberg gestellt werden.

Der Antrag muss spätestens 4 Wochen vor geplantem Termin zum Abbrennen des Kleinfeuerwerks bei der Gemeinde eingehen.
Das Kleinfeuerwerk darf ausschließlich mit offizieller Genehmigung abgebrannt werden, deswegen im Zweifel besser früher den Antrag stellen.

Die Voraussetzungen für eine Genehmigung sind:
- Antragssteller ist mindestens 18 Jahre alt
- Einverständnis des Grundstückeigentümers
- begründeter Anlass, z.B. Hochzeit, Jubiläum, Geburtstag

Die Gebühren für die Genehmigung werden aufwandsbezogen berechnet und können je nach Fall variieren.

Bitte beachten Sie: Ein rechtzeitig eingereichter und vollständig ausgefüllter Bauantrag trägt wesentlich zu einem zügigen Genehmigungsverfahren.

Regulärer Verfahrensablauf:

Schriftliche Einreichung aller Unterlagen durch Antragssteller
Bitte beachten Sie zunächst, dass bei Bauanträgen für die Errichtung und Änderung von Gebäuden die Bauvorlagen von einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser (Architekt, Bauingenieur; bei kleineren Bauvorhaben, insbesondere Ein- und Zweifamilienhäusern, auch Handwerksmeister des Bau- und Zimmererfachs und staatlich geprüfte Techniker der Fachrichtung Bautechnik) erstellt werden müssen.

  • Beteiligen Sie Ihre Nachbarn, indem Sie diesen den Lageplan und die Bauzeichnungen zur Zustimmung vorlegen. Eine etwaige Zustimmung bedarf der Schriftform.
  • Reichen Sie den Bauantrag in dreifacher Ausfertigung  dann mit den erforderlichen Unterlagen beim Landratsamt Neu-Ulm ein. Eine mündliche Beantragung ist nicht möglich.
  • Der Antrag muss vom Bauherrn und vom bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser unterschrieben sein.
  • Die untere Bauaufsichtsbehörde (Landratsamt) prüft den Antrag und entscheidet über ihn.
  • Vor einer Entscheidung hat die untere Bauaufsichtsbehörde die Stellen zu beteiligen, deren Beteiligung oder Anhörung für die Entscheidung über den Bauantrag durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist, oder ohne deren Stellungnahme die Genehmigungsfähigkeit des Bauantrags nicht beurteilt werden kann (beispielsweise die untere Immissionsschutzbehörde, die untere Wasserrechtsbehörde oder die Straßenverkehrsbehörde)

Weiterführende Informationen finden Sie auf der Seite des Landratsamtes Neu-Ulm
Website des Landratsamtes Neu-Ulm

Für nachfolgende Ausnahmen gilt ein anderes Verfahren:

Ausnahme 1 = Genehmigungsfreistellungsverfahren:
Eine Baugenehmigung gewährt Ihnen bei genehmigungspflichtigen Vorhaben das Recht, eine Anlage zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern. Sie ist eine staatliche Erklärung, dass dem Vorhaben öffentliches Recht, das im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen ist, nicht entgegensteht. Dies gilt aber nur für den Zeitpunkt der Entscheidung. Das Genehmigungsfreistellungsverfahren läuft direkt über die Bauverwaltung Bellenberg.

Ausnahme 2 = Nicht genehmigungspflichtige Vorhaben
Ein Vorhaben ist dann nicht genehmigungspflichtig, wenn es verfahrensfrei ist oder genehmigungsfreigestellt wird. Verfahrensfrei sind Vorhaben, die eine geringe baurechtliche Relevanz haben. Genehmigungsfreigestellt können Vorhaben sein, die keine Sonderbauten sind und einem qualifizierten Bebauungsplan entsprechen, sowie der Ausbau von Dachgeschossen zu Wohnzwecken (vgl. dafür unten bei „Verwandte Leistungen“). Dies ist aber von der Gemeinde abhängig. Wünscht diese, dass ein Genehmigungsverfahren durchgeführt wird, ist das Bauvorhaben nicht genehmigungsfreigestellt.
Ist das Vorhaben nicht genehmigungspflichtig, müssen Sie keine Baugenehmigung beantragen. Eine solche würde Ihnen auch nicht erteilt.

Generic selectors
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