Bebauungsplan „Poppenbühel“

Generic selectors
Exact matches only
Search in title
Search in content
Post Type Selectors

Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses für den Bebauungsplan „Poppenbühel“ sowie der 5. Änderung des Flächennutzungsplans

Der Gemeinderat der Gemeinde Bellenberg hat in seiner öffentlichen Sitzung vom 23.07.2026 beschlossen, für den Bereich „Poppenbühel“ am westlichen Ortsrand den Bebauungsplan „Poppenbühel“ aufzustellen sowie den rechtswirksamen Flächennutzungsplan im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) zu ändern (5. Änderung des Flächennutzungsplans).

Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Räumlicher Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans „Poppenbühel“ sowie der 5. Änderung des Flächennutzungsplans umfasst das Grundstück Fl.-Nr. 317 der Gemarkung Bellenberg einschließlich der für eine geordnete städtebauliche Entwicklung erforderlichen Randbereiche.

Der genaue Umgriff ist aus dem Lageplan ersichtlich, der Bestandteil dieser Bekanntmachung ist.

Der Lageplan sowie weitere Informationen können im Rathaus der Gemeinde Bellenberg, Bauamt (Zimmer E5), Memminger Straße 7, 89287 Bellenberg, während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden:

  • Montag bis Freitag: 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr
  • Montag: 14:00 Uhr bis 18:30 Uhr
  • Donnerstag: 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr

Planungsanlass und allgemeine Ziele und Zwecke

Am westlichen Ortsrand der Gemeinde Bellenberg befindet sich im Bereich „Poppenbühel“ eine seit Jahrzehnten ungenutzte, brachliegende Grünlandfläche. Diese Fläche schließt eine bestehende Baulücke zwischen vorhandener Wohnbebauung und freier Landschaft und ist aus städtebaulicher Sicht zur Arrondierung des Siedlungsrandes geeignet. Eine Neuinanspruchnahme unbebauter Außenbereichsflächen im klassischen Sinne erfolgt hierbei nicht.

Ziel der Planung ist die Entwicklung eines naturverträglichen, flächensparenden Wohnquartiers mit kleinteiligen Wohnformen. Die bisher im Flächennutzungsplan als Grünfläche dargestellte Fläche soll künftig als Wohnbaufläche (WA) ausgewiesen und im Bebauungsplan entsprechend festgesetzt werden.

Umgang mit der Altlastsituation

Aufgrund der bekannten Altlastensituation wird das Vorhaben im weiteren Verfahren fachgutachterlich begleitet. Die Bodenaufbereitung sowie sämtliche Bauarbeiten erfolgen auf Grundlage eines bodenschutzfachlichen Gutachtens.

Ziel ist es, die Anforderungen des Boden- und Grundwasserschutzes sicherzustellen. Die zuständigen Fachbehörden werden frühzeitig in das Verfahren eingebunden.

Räumlicher

Räumlicher Geltungsbereich

Veröffentlichung im Internet

https://www.gemeinde-bellenberg.de/aktuelles/

Dauer der Auslegung

Die öffentliche Auslegung ist vom 31.07.2026 bis einschließlich 07.09.2026

Nützliches

Wer ein Bauvorhaben plant, benötigt in der Regel eine Baugenehmigung. Diese stellt sicher, dass das geplante Vorhaben den geltenden rechtlichen Vorschriften entspricht – etwa dem Baugesetzbuch, der Landesbauordnung sowie dem örtlichen Bebauungsplan. Auf dieser Seite erhalten Sie alle wichtigen Informationen rund um das Verfahren zur Beantragung einer Baugenehmigung, die erforderlichen Unterlagen sowie Hinweise zu den jeweiligen Zuständigkeiten und Fristen. Bitte beachten Sie: Ein rechtzeitig eingereichter und vollständig ausgefüllter Bauantrag trägt wesentlich zu einem zügigen Genehmigungsverfahren bei.

Bauanträge und Anträge auf Vorbescheid sind seit dem 01.01.2025 direkt beim Landratsamt Neu-Ulm, Kantstraße 8, 89231 Neu-Ulm, einzureichen.

Ausnahme bildet das Genehmigungsfreistellungsverfahren (Art. 58 Bayer. Bauordnung) – hier sind die Antragsunterlagen direkt im Fachbereich Bauen & Technik einzureichen.
Eine Baugenehmigung gewährt Ihnen bei genehmigungspflichtigen Vorhaben das Recht, eine Anlage zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern. Sie ist eine staatliche Erklärung, dass dem Vorhaben öffentliches Recht, das im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen ist, nicht entgegensteht. Dies gilt aber nur für den Zeitpunkt der Entscheidung.

Nicht genehmigungspflichtige Vorhaben
Ein Vorhaben ist dann nicht genehmigungspflichtig, wenn es verfahrensfrei ist oder genehmigungsfreigestellt wird. Verfahrensfrei sind Vorhaben, die eine geringe baurechtliche Relevanz haben. Genehmigungsfreigestellt können Vorhaben sein, die keine Sonderbauten sind und einem qualifizierten Bebauungsplan entsprechen, sowie der Ausbau von Dachgeschossen zu Wohnzwecken (vgl. dafür unten bei „Verwandte Leistungen“). Dies ist aber von der Gemeinde abhängig. Wünscht diese, dass ein Genehmigungsverfahren durchgeführt wird, ist das Bauvorhaben nicht genehmigungsfreigestellt.
Ist das Vorhaben nicht genehmigungspflichtig, müssen Sie keine Baugenehmigung beantragen. Eine solche würde Ihnen auch nicht erteilt.

Folgen beim Fehlen einer erforderlichen Baugenehmigung
Errichten oder ändern Sie eine Anlage oder ändern deren Nutzung ohne eine erforderliche Baugenehmigung, kann die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde hiergegen einschreiten und entsprechende Maßnahmen treffen. Dies kann bis hin zur Anordnung der Beseitigung der Anlage führen.

Erforderliche Unterlagen

  • Bauantragsformular mit aktuellem amtlichem Vordruck
  • Baubeschreibung mit aktuellem amtlichem Vordruck
  • aktueller Katasterauszug (Maßstab 1:1000) mit Eigentümerverzeichnis, nicht älter als 6 Monate (§ 7 Bauvorlagenverordnung -BauVorlV)
  • detaillierte Lageplandarstellung im Maßstab 1:1000 (§ 7 BauVorlV)
  • Bauzeichnungen mit Darstellung der vorhandenen und geplanten Geländeoberfläche entlang der Außenwände (§ 8 BauVorlV)
  • Berechnungen wie Wohn- und Nutzfläche, Grund- und Geschossfläche (GRZ, GFZ), umbauter Raum, Baukosten (§ 9 BauVorlV)
    • bei gewerblichen Bauvorhaben: Betriebs- und Verfahrensbeschreibung
  • Stellplatznachweis
  • ggf. Brandschutznachweis (§ 11 BauVorlV)
  • ggf . Standsicherheitsnachweis (§ 10 BauVorlV)
  • ggf. Freiflächengestaltungsplan (z.B. bei Lage des Bauvorhabens im Außenbereich oder in entsprechenden Bebauungsplänen, örtlichen Bauvorschriften)
  • ggf. erforderliche Angaben über die gesicherte Erschließung hinsichtlich der Versorgung mit Wasser und Energie sowie der Entsorgung von Abwasser und der verkehrsmäßigen Erschließung
    Nur erforderlich, wenn das Bauvorhaben nicht an eine öffentliche Wasser- oder Energieversorgung oder an eine öffentliche Abwasserentsorgungsanlage angeschlossen werden kann. Auch erforderlich, wenn das Bauvorhaben nicht in ausreichender Breite an einer öffentlichen Verkehrsfläche liegt.
  • ggf. Zustimmung zur Abstandsflächenübernahme mit amtlichem Vordruck
  • ggf. Abweichungsanträge
  • Je nach Bauvorhaben können zur Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit weitere Unterlagen erforderlich sein.

Alle Unterlagen sind 3-fach einzureichen

Verfahrensablauf:

Schriftliche Einreichung
Bitte beachten Sie zunächst, dass bei Bauanträgen für die Errichtung und Änderung von Gebäuden die Bauvorlagen von einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser (Architekt, Bauingenieur; bei kleineren Bauvorhaben, insbesondere Ein- und Zweifamilienhäusern, auch Handwerksmeister des Bau- und Zimmererfachs und staatlich geprüfte Techniker der Fachrichtung Bautechnik) erstellt werden müssen.

  • Beteiligen Sie Ihre Nachbarn, indem Sie diesen den Lageplan und die Bauzeichnungen zur Zustimmung vorlegen. Eine etwaige Zustimmung bedarf der Schriftform.
  • Reichen Sie den Bauantrag in dreifacher Ausfertigung  dann mit den erforderlichen Unterlagen beim Landratsamt Neu-Ulm ein. Eine mündliche Beantragung ist nicht möglich.
  • Der Antrag muss vom Bauherrn und vom bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser unterschrieben sein.
  • Die untere Bauaufsichtsbehörde (Landratsamt) prüft den Antrag und entscheidet über ihn.
  • Vor einer Entscheidung hat die untere Bauaufsichtsbehörde die Stellen zu beteiligen, deren Beteiligung oder Anhörung für die Entscheidung über den Bauantrag durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist, oder ohne deren Stellungnahme die Genehmigungsfähigkeit des Bauantrags nicht beurteilt werden kann (beispielsweise die untere Immissionsschutzbehörde, die untere Wasserrechtsbehörde oder die Straßenverkehrsbehörde).

Kosten:

Die Gebühren für eine Baugenehmigung betragen je nach Art des Bauvorhabens und Art des Genehmigungsverfahrens zwischen 1 vom Tausend und 4 vom Tausend der Baukosten. Gebühren müssen Sie auch dann bezahlen, wenn Ihr Bauantrag abgelehnt oder zurückgenommen wird. In diesem Fall werden die Gebühren jedoch reduziert.
Wird die Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung baulicher Anlagen erteilt, beträgt die Gebühr zwischen 40 und 5.000 EUR, je nach angefallenem Verwaltungsaufwand.

Weiterführende Informationen:

Auf der Seite des Landratsamts Neu-Ulm finden Sie weiterführende Informationen https://www.landkreis-nu.de/de/Service-Verwaltung/Buergerservice-A-Z/Dienstleistungen-A-Z/Dienstleistung?view=publish&item=service&id=216

Die verbindlich vom Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr bekannt gemachten Bauvordrucke können auf https://www.stmb.bayern.de/buw/baurechtundtechnik/bauordnungsrecht/bauantragsformulare/index.php heruntergeladen werden. Sie haben außerdem Zugriff auf weitere Informationen und Erläuterungen zu bestimmten Bauantragsformularen.

Die Gebühren für eine Baugenehmigung betragen je nach Art des Bauvorhabens und Art des Genehmigungsverfahrens zwischen 1 vom Tausend und 4 vom Tausend der Baukosten. Gebühren müssen Sie auch dann bezahlen, wenn Ihr Bauantrag abgelehnt oder zurückgenommen wird. In diesem Fall werden die Gebühren jedoch reduziert.
Wird die Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung baulicher Anlagen erteilt, beträgt die Gebühr zwischen 40 und 5.000 EUR, je nach angefallenem Verwaltungsaufwand.

Weiterführende Informationen finden Sie auf der Seite des Landratsamtes Neu-Ulm.
Website des Landratsamtes Neu-Ulm

Bitte beachten Sie: Ein rechtzeitig eingereichter und vollständig ausgefüllter Bauantrag trägt wesentlich zu einem zügigen Genehmigungsverfahren.

Regulärer Verfahrensablauf:

Schriftliche Einreichung aller Unterlagen durch Antragssteller
Bitte beachten Sie zunächst, dass bei Bauanträgen für die Errichtung und Änderung von Gebäuden die Bauvorlagen von einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser (Architekt, Bauingenieur; bei kleineren Bauvorhaben, insbesondere Ein- und Zweifamilienhäusern, auch Handwerksmeister des Bau- und Zimmererfachs und staatlich geprüfte Techniker der Fachrichtung Bautechnik) erstellt werden müssen.

  • Beteiligen Sie Ihre Nachbarn, indem Sie diesen den Lageplan und die Bauzeichnungen zur Zustimmung vorlegen. Eine etwaige Zustimmung bedarf der Schriftform.
  • Reichen Sie den Bauantrag in dreifacher Ausfertigung  dann mit den erforderlichen Unterlagen beim Landratsamt Neu-Ulm ein. Eine mündliche Beantragung ist nicht möglich.
  • Der Antrag muss vom Bauherrn und vom bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser unterschrieben sein.
  • Die untere Bauaufsichtsbehörde (Landratsamt) prüft den Antrag und entscheidet über ihn.
  • Vor einer Entscheidung hat die untere Bauaufsichtsbehörde die Stellen zu beteiligen, deren Beteiligung oder Anhörung für die Entscheidung über den Bauantrag durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist, oder ohne deren Stellungnahme die Genehmigungsfähigkeit des Bauantrags nicht beurteilt werden kann (beispielsweise die untere Immissionsschutzbehörde, die untere Wasserrechtsbehörde oder die Straßenverkehrsbehörde)

Weiterführende Informationen finden Sie auf der Seite des Landratsamtes Neu-Ulm
Website des Landratsamtes Neu-Ulm

Für nachfolgende Ausnahmen gilt ein anderes Verfahren:

Ausnahme 1 = Genehmigungsfreistellungsverfahren:
Eine Baugenehmigung gewährt Ihnen bei genehmigungspflichtigen Vorhaben das Recht, eine Anlage zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern. Sie ist eine staatliche Erklärung, dass dem Vorhaben öffentliches Recht, das im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen ist, nicht entgegensteht. Dies gilt aber nur für den Zeitpunkt der Entscheidung. Das Genehmigungsfreistellungsverfahren läuft direkt über die Bauverwaltung Bellenberg.

Ausnahme 2 = Nicht genehmigungspflichtige Vorhaben
Ein Vorhaben ist dann nicht genehmigungspflichtig, wenn es verfahrensfrei ist oder genehmigungsfreigestellt wird. Verfahrensfrei sind Vorhaben, die eine geringe baurechtliche Relevanz haben. Genehmigungsfreigestellt können Vorhaben sein, die keine Sonderbauten sind und einem qualifizierten Bebauungsplan entsprechen, sowie der Ausbau von Dachgeschossen zu Wohnzwecken (vgl. dafür unten bei „Verwandte Leistungen“). Dies ist aber von der Gemeinde abhängig. Wünscht diese, dass ein Genehmigungsverfahren durchgeführt wird, ist das Bauvorhaben nicht genehmigungsfreigestellt.
Ist das Vorhaben nicht genehmigungspflichtig, müssen Sie keine Baugenehmigung beantragen. Eine solche würde Ihnen auch nicht erteilt.

Bauanträge und Anträge auf Vorbescheid sind seit dem 01.01.2025 direkt beim Landratsamt Neu-Ulm, Kantstraße 8, 89231 Neu-Ulm, einzureichen.

Die erforderliche Unterlagen sind folgende:

  • aktueller Katasterauszug (Maßstab 1:1000) mit Eigentümerverzeichnis, nicht älter als 6 Monate (§ 7 Bauvorlagenverordnung -BauVorlV)
  • detaillierte Lageplandarstellung im Maßstab 1:1000 (§ 7 BauVorlV)
  • Bauzeichnungen mit Darstellung der vorhandenen und geplanten Geländeoberfläche entlang der Außenwände (§ 8 BauVorlV)
  • Berechnungen wie Wohn- und Nutzfläche, Grund- und Geschossfläche (GRZ, GFZ), umbauter Raum, Baukosten (§ 9 BauVorlV) - bei gewerblichen Bauvorhaben: Betriebs- und Verfahrensbeschreibung
  • Stellplatznachweis
  • ggf. Brandschutznachweis (§ 11 BauVorlV)
  • ggf . Standsicherheitsnachweis (§ 10 BauVorlV)
  • ggf. Freiflächengestaltungsplan (z.B. bei Lage des Bauvorhabens im Außenbereich oder in entsprechenden Bebauungsplänen, örtlichen Bauvorschriften)
  • ggf. erforderliche Angaben über die gesicherte Erschließung hinsichtlich der Versorgung mit Wasser und Energie sowie der Entsorgung von Abwasser und der verkehrsmäßigen Erschließung
    Nur erforderlich, wenn das Bauvorhaben nicht an eine öffentliche Wasser- oder Energieversorgung oder an eine öffentliche Abwasserentsorgungsanlage angeschlossen werden kann. Auch erforderlich, wenn das Bauvorhaben nicht in ausreichender Breite an einer öffentlichen Verkehrsfläche liegt.
  • ggf. Zustimmung zur Abstandsflächenübernahme mit amtlichem Vordruck
    Zustimmung zur Abstandsflächenübernahme (PDF herunterladen)
  • ggf. Abweichungsanträge
  • Je nach Bauvorhaben können zur Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit weitere Unterlagen erforderlich sein.

Alle Unterlagen sind 3-fach einzureichen!

Weiterführende Informationen und Formulare:
Alle Bauantragsformulare (PDF herunterladen)
Erklärung über die Erfüllung des Kriterienkatalogs (PDF herunterladen)

Wer ein Bauvorhaben plant, benötigt in der Regel eine Baugenehmigung. Diese stellt sicher, dass das geplante Vorhaben den geltenden rechtlichen Vorschriften entspricht – etwa dem Baugesetzbuch, der Landesbauordnung sowie dem örtlichen Bebauungsplan. Auf dieser Seite erhalten Sie alle wichtigen Informationen rund um das Verfahren zur Beantragung einer Baugenehmigung, die erforderlichen Unterlagen sowie Hinweise zu den jeweiligen Zuständigkeiten und Fristen. Bitte beachten Sie: Ein rechtzeitig eingereichter und vollständig ausgefüllter Bauantrag trägt wesentlich zu einem zügigen Genehmigungsverfahren.

Genehmigungsfreistellungsverfahren:
Eine Baugenehmigung gewährt Ihnen bei genehmigungspflichtigen Vorhaben das Recht, eine Anlage zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern. Sie ist eine staatliche Erklärung, dass dem Vorhaben öffentliches Recht, das im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen ist, nicht entgegensteht. Dies gilt aber nur für den Zeitpunkt der Entscheidung. Das Genehmigungsfreistellungsverfahren läuft direkt über die Bauverwaltung Bellenberg.

Nicht genehmigungspflichtige Vorhaben
Ein Vorhaben ist dann nicht genehmigungspflichtig, wenn es verfahrensfrei ist oder genehmigungsfreigestellt wird. Verfahrensfrei sind Vorhaben, die eine geringe baurechtliche Relevanz haben. Genehmigungsfreigestellt können Vorhaben sein, die keine Sonderbauten sind und einem qualifizierten Bebauungsplan entsprechen, sowie der Ausbau von Dachgeschossen zu Wohnzwecken (vgl. dafür unten bei „Verwandte Leistungen“). Dies ist aber von der Gemeinde abhängig. Wünscht diese, dass ein Genehmigungsverfahren durchgeführt wird, ist das Bauvorhaben nicht genehmigungsfreigestellt.
Ist das Vorhaben nicht genehmigungspflichtig, müssen Sie keine Baugenehmigung beantragen. Eine solche würde Ihnen auch nicht erteilt.

Folgen beim Fehlen einer erforderlichen Baugenehmigung
Errichten oder ändern Sie eine Anlage oder ändern deren Nutzung ohne eine erforderliche Baugenehmigung, kann die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde hiergegen einschreiten und entsprechende Maßnahmen treffen. Dies kann bis hin zur Anordnung der Beseitigung der Anlage führen.