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Bebauungsplan Ortsmitte III Entwurf vom 16.04.2026
Der Gemeinderat der Gemeinde Bellenberg hat am 24. Februar 2024 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Ortsmitte III“ gemäß § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen. Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt im Verfahren nach § 13a BauGB mit Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 2 BauGB.
Der räumliche Geltungsbereich ist in beiliegendem Übersichtslageplan dargestellt und umfasst insgesamt eine Fläche von ca. 52.645 m². Das Plangebiet befindet sich zentral in der Ortsmitte von Bellenberg, westlich der Ulmer Straße und östlich der Bahnstrecke. Der räumliche Geltungsbereich beinhaltet vollständig die Grundstücke mit den Fl.- Nrn. 414/55, 415, 415/7, 415/5, 415/6, 220/2, 34, 33/2, 33/4, 36, 36/3, 36/4, 36/5, 36/6, 36/7, 36/8, 36/9, 35, 35/2, 37, 415/1, 33/3, 33/5, 39, 39/6, 38/1, 31/2, 31/1, 31/5, 31, 31/3, 31/4, 39/7, 39/8 und 39/3 sowie die Teilflächen mit den Fl.-Nrn. 220/3, 416/5 und 68/7, jeweils Gemarkung Bellenberg.
Die Aufstellung ist städtebaulich erforderlich, um die im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet definierten Sanierungsziele planungsrechtlich zu sichern, eine qualitätsvolle Innenentwicklung zu gewährleisten sowie eine Weiterentwicklung der Ortsmitte als städtebauliche Neuordnung zu ermöglichen.
Der Gemeinderat der Gemeinde Bellenberg hat in der Sitzung vom 16. April 2026 den Entwurf des Bebauungsplanes in der Fassung vom 16. April 2026, bestehend aus Teil A (Planzeichnung), Teil B (Textliche Festsetzungen und Hinweise) und Teil C (Begründung mit Anlagen), gebilligt.
Der Entwurf des Bebauungsplanes in der Fassung vom 16. April 2026, bestehend aus Teil A, Teil B und Teil C, werden gemäß § 3 Abs. 2 BauGB von Montag, den 4. Mai 2026 bis einschließlich Montag, den 8. Juni 2026 hier veröffentlicht.
Zusätzlich liegt der Entwurf des Bebauungsplanes, bestehend aus Teil A, Teil B und Teil C, während der Veröffentlichungsfrist im Rathaus der Gemeinde Bellenberg, Bauamt, Memminger Straße 7, 89287 Bellenberg, während der allgemeinen Öffnungszeiten von Montag 08:00 bis 12:30 und 14:00 bis 18:30 Uhr, Dienstag 08:30 bis 12:30 Uhr, Donnerstag 08:00 bis 12:30 und 14:00 bis 16:00 Uhr und Freitag 08:00 bis 12:30 Uhr öffentlich aus.
Die Zahl der durch das Planungsvorhaben betroffenen Belange sowie der Umfang der einzusehenden Unterlagen bewegen sich im Rahmen eines durchschnittlichen Planungsvorhabens. Eine Verlängerung der Veröffentlichungsfrist nach § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB ist nicht erforderlich. Stellungnahmen können während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden. Bevorzugt sind die Stellungnahmen elektronisch per E-Mail an das Rathaus der Gemeinde Bellenberg zu übermitteln. Als Betreff geben Sie bitte an: Bebauungsplan Entwurf Ortsmitte III. Bei Bedarf können Stellungnahmen auch schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift abgegeben werden.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, wenn die Gemeinde Bellenberg den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.
- Bebauungsplan Ortsmitte III Entwurf vom 16.04.2026
- Teil A: Planzeichnung M 1:1.000
- Teil B: Textliche Festsetzungen und Hinweise
- Teil C: Begründung
- Anlage 1 zur Begründung: Städtebauliche Bestandserhebung, Kling Consult GmbH, vom 20. September 2024
- Anlage 2 zur Begründung: Artenschutzrechtliche Prüfung, Sieber Consult GmbH, vom 29. November 2024
- Anlage 3 zur Begründung: Artenschutzrechtliche Stellungnahme, Sieber Consult GmbH, vom 8. Januar 2026
- Anlage 4 zur Begründung: Schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung, Bericht Nr. M180548/01, Müller-BBM GmbH, vom 10. September 2025
- Anlage 5: Verkehrsuntersuchung, Modus Consult GmbH, vom 5. August 2025Teil A - Planzeichnung - 16.04.2026
- Anlage 6: Städtebaulicher Rahmenplan, Lars Consult GmbH, Stand November 2023
Nützliches
Bauantrag und Baugenehmigung
Wer ein Bauvorhaben plant, benötigt in der Regel eine Baugenehmigung. Diese stellt sicher, dass das geplante Vorhaben den geltenden rechtlichen Vorschriften entspricht – etwa dem Baugesetzbuch, der Landesbauordnung sowie dem örtlichen Bebauungsplan. Auf dieser Seite erhalten Sie alle wichtigen Informationen rund um das Verfahren zur Beantragung einer Baugenehmigung, die erforderlichen Unterlagen sowie Hinweise zu den jeweiligen Zuständigkeiten und Fristen. Bitte beachten Sie: Ein rechtzeitig eingereichter und vollständig ausgefüllter Bauantrag trägt wesentlich zu einem zügigen Genehmigungsverfahren bei.
Bauanträge und Anträge auf Vorbescheid sind seit dem 01.01.2025 direkt beim Landratsamt Neu-Ulm, Kantstraße 8, 89231 Neu-Ulm, einzureichen.
Ausnahme bildet das Genehmigungsfreistellungsverfahren (Art. 58 Bayer. Bauordnung) – hier sind die Antragsunterlagen direkt im Fachbereich Bauen & Technik einzureichen.
Eine Baugenehmigung gewährt Ihnen bei genehmigungspflichtigen Vorhaben das Recht, eine Anlage zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern. Sie ist eine staatliche Erklärung, dass dem Vorhaben öffentliches Recht, das im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen ist, nicht entgegensteht. Dies gilt aber nur für den Zeitpunkt der Entscheidung.
Nicht genehmigungspflichtige Vorhaben
Ein Vorhaben ist dann nicht genehmigungspflichtig, wenn es verfahrensfrei ist oder genehmigungsfreigestellt wird. Verfahrensfrei sind Vorhaben, die eine geringe baurechtliche Relevanz haben. Genehmigungsfreigestellt können Vorhaben sein, die keine Sonderbauten sind und einem qualifizierten Bebauungsplan entsprechen, sowie der Ausbau von Dachgeschossen zu Wohnzwecken (vgl. dafür unten bei „Verwandte Leistungen“). Dies ist aber von der Gemeinde abhängig. Wünscht diese, dass ein Genehmigungsverfahren durchgeführt wird, ist das Bauvorhaben nicht genehmigungsfreigestellt.
Ist das Vorhaben nicht genehmigungspflichtig, müssen Sie keine Baugenehmigung beantragen. Eine solche würde Ihnen auch nicht erteilt.
Folgen beim Fehlen einer erforderlichen Baugenehmigung
Errichten oder ändern Sie eine Anlage oder ändern deren Nutzung ohne eine erforderliche Baugenehmigung, kann die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde hiergegen einschreiten und entsprechende Maßnahmen treffen. Dies kann bis hin zur Anordnung der Beseitigung der Anlage führen.
Erforderliche Unterlagen
- Bauantragsformular mit aktuellem amtlichem Vordruck
- Baubeschreibung mit aktuellem amtlichem Vordruck
- aktueller Katasterauszug (Maßstab 1:1000) mit Eigentümerverzeichnis, nicht älter als 6 Monate (§ 7 Bauvorlagenverordnung -BauVorlV)
- detaillierte Lageplandarstellung im Maßstab 1:1000 (§ 7 BauVorlV)
- Bauzeichnungen mit Darstellung der vorhandenen und geplanten Geländeoberfläche entlang der Außenwände (§ 8 BauVorlV)
- Berechnungen wie Wohn- und Nutzfläche, Grund- und Geschossfläche (GRZ, GFZ), umbauter Raum, Baukosten (§ 9 BauVorlV)
- bei gewerblichen Bauvorhaben: Betriebs- und Verfahrensbeschreibung
- Stellplatznachweis
- ggf. Brandschutznachweis (§ 11 BauVorlV)
- ggf . Standsicherheitsnachweis (§ 10 BauVorlV)
- ggf. Freiflächengestaltungsplan (z.B. bei Lage des Bauvorhabens im Außenbereich oder in entsprechenden Bebauungsplänen, örtlichen Bauvorschriften)
- ggf. erforderliche Angaben über die gesicherte Erschließung hinsichtlich der Versorgung mit Wasser und Energie sowie der Entsorgung von Abwasser und der verkehrsmäßigen Erschließung
Nur erforderlich, wenn das Bauvorhaben nicht an eine öffentliche Wasser- oder Energieversorgung oder an eine öffentliche Abwasserentsorgungsanlage angeschlossen werden kann. Auch erforderlich, wenn das Bauvorhaben nicht in ausreichender Breite an einer öffentlichen Verkehrsfläche liegt. - ggf. Zustimmung zur Abstandsflächenübernahme mit amtlichem Vordruck
- ggf. Abweichungsanträge
- Je nach Bauvorhaben können zur Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit weitere Unterlagen erforderlich sein.
Alle Unterlagen sind 3-fach einzureichen
Verfahrensablauf:
Schriftliche Einreichung
Bitte beachten Sie zunächst, dass bei Bauanträgen für die Errichtung und Änderung von Gebäuden die Bauvorlagen von einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser (Architekt, Bauingenieur; bei kleineren Bauvorhaben, insbesondere Ein- und Zweifamilienhäusern, auch Handwerksmeister des Bau- und Zimmererfachs und staatlich geprüfte Techniker der Fachrichtung Bautechnik) erstellt werden müssen.
- Beteiligen Sie Ihre Nachbarn, indem Sie diesen den Lageplan und die Bauzeichnungen zur Zustimmung vorlegen. Eine etwaige Zustimmung bedarf der Schriftform.
- Reichen Sie den Bauantrag in dreifacher Ausfertigung dann mit den erforderlichen Unterlagen beim Landratsamt Neu-Ulm ein. Eine mündliche Beantragung ist nicht möglich.
- Der Antrag muss vom Bauherrn und vom bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser unterschrieben sein.
- Die untere Bauaufsichtsbehörde (Landratsamt) prüft den Antrag und entscheidet über ihn.
- Vor einer Entscheidung hat die untere Bauaufsichtsbehörde die Stellen zu beteiligen, deren Beteiligung oder Anhörung für die Entscheidung über den Bauantrag durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist, oder ohne deren Stellungnahme die Genehmigungsfähigkeit des Bauantrags nicht beurteilt werden kann (beispielsweise die untere Immissionsschutzbehörde, die untere Wasserrechtsbehörde oder die Straßenverkehrsbehörde).
Kosten:
Die Gebühren für eine Baugenehmigung betragen je nach Art des Bauvorhabens und Art des Genehmigungsverfahrens zwischen 1 vom Tausend und 4 vom Tausend der Baukosten. Gebühren müssen Sie auch dann bezahlen, wenn Ihr Bauantrag abgelehnt oder zurückgenommen wird. In diesem Fall werden die Gebühren jedoch reduziert.
Wird die Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung baulicher Anlagen erteilt, beträgt die Gebühr zwischen 40 und 5.000 EUR, je nach angefallenem Verwaltungsaufwand.
Weiterführende Informationen:
Auf der Seite des Landratsamts Neu-Ulm finden Sie weiterführende Informationen https://www.landkreis-nu.de/de/Service-Verwaltung/Buergerservice-A-Z/Dienstleistungen-A-Z/Dienstleistung?view=publish&item=service&id=216.
Die verbindlich vom Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr bekannt gemachten Bauvordrucke können auf https://www.stmb.bayern.de/buw/baurechtundtechnik/bauordnungsrecht/bauantragsformulare/index.php heruntergeladen werden. Sie haben außerdem Zugriff auf weitere Informationen und Erläuterungen zu bestimmten Bauantragsformularen.
Welche Kosten entstehen beim Baugenehmigungsverfahren?
Die Gebühren für eine Baugenehmigung betragen je nach Art des Bauvorhabens und Art des Genehmigungsverfahrens zwischen 1 vom Tausend und 4 vom Tausend der Baukosten. Gebühren müssen Sie auch dann bezahlen, wenn Ihr Bauantrag abgelehnt oder zurückgenommen wird. In diesem Fall werden die Gebühren jedoch reduziert.
Wird die Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung baulicher Anlagen erteilt, beträgt die Gebühr zwischen 40 und 5.000 EUR, je nach angefallenem Verwaltungsaufwand.
Weiterführende Informationen finden Sie auf der Seite des Landratsamtes Neu-Ulm.
Website des Landratsamtes Neu-Ulm
Wie ist der Verfahrensablauf bei Antrag auf Baugenehmigung?
Bitte beachten Sie: Ein rechtzeitig eingereichter und vollständig ausgefüllter Bauantrag trägt wesentlich zu einem zügigen Genehmigungsverfahren.
Regulärer Verfahrensablauf:
Schriftliche Einreichung aller Unterlagen durch Antragssteller
Bitte beachten Sie zunächst, dass bei Bauanträgen für die Errichtung und Änderung von Gebäuden die Bauvorlagen von einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser (Architekt, Bauingenieur; bei kleineren Bauvorhaben, insbesondere Ein- und Zweifamilienhäusern, auch Handwerksmeister des Bau- und Zimmererfachs und staatlich geprüfte Techniker der Fachrichtung Bautechnik) erstellt werden müssen.
- Beteiligen Sie Ihre Nachbarn, indem Sie diesen den Lageplan und die Bauzeichnungen zur Zustimmung vorlegen. Eine etwaige Zustimmung bedarf der Schriftform.
- Reichen Sie den Bauantrag in dreifacher Ausfertigung dann mit den erforderlichen Unterlagen beim Landratsamt Neu-Ulm ein. Eine mündliche Beantragung ist nicht möglich.
- Der Antrag muss vom Bauherrn und vom bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser unterschrieben sein.
- Die untere Bauaufsichtsbehörde (Landratsamt) prüft den Antrag und entscheidet über ihn.
- Vor einer Entscheidung hat die untere Bauaufsichtsbehörde die Stellen zu beteiligen, deren Beteiligung oder Anhörung für die Entscheidung über den Bauantrag durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist, oder ohne deren Stellungnahme die Genehmigungsfähigkeit des Bauantrags nicht beurteilt werden kann (beispielsweise die untere Immissionsschutzbehörde, die untere Wasserrechtsbehörde oder die Straßenverkehrsbehörde)
Weiterführende Informationen finden Sie auf der Seite des Landratsamtes Neu-Ulm
Website des Landratsamtes Neu-Ulm
Für nachfolgende Ausnahmen gilt ein anderes Verfahren:
Ausnahme 1 = Genehmigungsfreistellungsverfahren:
Eine Baugenehmigung gewährt Ihnen bei genehmigungspflichtigen Vorhaben das Recht, eine Anlage zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern. Sie ist eine staatliche Erklärung, dass dem Vorhaben öffentliches Recht, das im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen ist, nicht entgegensteht. Dies gilt aber nur für den Zeitpunkt der Entscheidung. Das Genehmigungsfreistellungsverfahren läuft direkt über die Bauverwaltung Bellenberg.
Ausnahme 2 = Nicht genehmigungspflichtige Vorhaben
Ein Vorhaben ist dann nicht genehmigungspflichtig, wenn es verfahrensfrei ist oder genehmigungsfreigestellt wird. Verfahrensfrei sind Vorhaben, die eine geringe baurechtliche Relevanz haben. Genehmigungsfreigestellt können Vorhaben sein, die keine Sonderbauten sind und einem qualifizierten Bebauungsplan entsprechen, sowie der Ausbau von Dachgeschossen zu Wohnzwecken (vgl. dafür unten bei „Verwandte Leistungen“). Dies ist aber von der Gemeinde abhängig. Wünscht diese, dass ein Genehmigungsverfahren durchgeführt wird, ist das Bauvorhaben nicht genehmigungsfreigestellt.
Ist das Vorhaben nicht genehmigungspflichtig, müssen Sie keine Baugenehmigung beantragen. Eine solche würde Ihnen auch nicht erteilt.
Welche Unterlagen müssen für eine Baugenehmigung vorliegen?
Bauanträge und Anträge auf Vorbescheid sind seit dem 01.01.2025 direkt beim Landratsamt Neu-Ulm, Kantstraße 8, 89231 Neu-Ulm, einzureichen.
Die erforderliche Unterlagen sind folgende:
- Bauantragsformular mit aktuellem amtlichem Vordruck
Bauantragsformular (PDF herunterladen)
- Baubeschreibung mit aktuellem amtlichem Vordruck
Baubeschreibung zum Bauantragsformular (PDF herunterladen)
- aktueller Katasterauszug (Maßstab 1:1000) mit Eigentümerverzeichnis, nicht älter als 6 Monate (§ 7 Bauvorlagenverordnung -BauVorlV)
- detaillierte Lageplandarstellung im Maßstab 1:1000 (§ 7 BauVorlV)
- Bauzeichnungen mit Darstellung der vorhandenen und geplanten Geländeoberfläche entlang der Außenwände (§ 8 BauVorlV)
- Berechnungen wie Wohn- und Nutzfläche, Grund- und Geschossfläche (GRZ, GFZ), umbauter Raum, Baukosten (§ 9 BauVorlV) - bei gewerblichen Bauvorhaben: Betriebs- und Verfahrensbeschreibung
- Stellplatznachweis
- ggf. Brandschutznachweis (§ 11 BauVorlV)
- ggf . Standsicherheitsnachweis (§ 10 BauVorlV)
- ggf. Freiflächengestaltungsplan (z.B. bei Lage des Bauvorhabens im Außenbereich oder in entsprechenden Bebauungsplänen, örtlichen Bauvorschriften)
- ggf. erforderliche Angaben über die gesicherte Erschließung hinsichtlich der Versorgung mit Wasser und Energie sowie der Entsorgung von Abwasser und der verkehrsmäßigen Erschließung
Nur erforderlich, wenn das Bauvorhaben nicht an eine öffentliche Wasser- oder Energieversorgung oder an eine öffentliche Abwasserentsorgungsanlage angeschlossen werden kann. Auch erforderlich, wenn das Bauvorhaben nicht in ausreichender Breite an einer öffentlichen Verkehrsfläche liegt. - ggf. Zustimmung zur Abstandsflächenübernahme mit amtlichem Vordruck
Zustimmung zur Abstandsflächenübernahme (PDF herunterladen) - ggf. Abweichungsanträge
- Je nach Bauvorhaben können zur Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit weitere Unterlagen erforderlich sein.
Alle Unterlagen sind 3-fach einzureichen!
Weiterführende Informationen und Formulare:
Alle Bauantragsformulare (PDF herunterladen)
Erklärung über die Erfüllung des Kriterienkatalogs (PDF herunterladen)
Benötigt jedes Bauvorhaben eine Baugenehmigung?
Wer ein Bauvorhaben plant, benötigt in der Regel eine Baugenehmigung. Diese stellt sicher, dass das geplante Vorhaben den geltenden rechtlichen Vorschriften entspricht – etwa dem Baugesetzbuch, der Landesbauordnung sowie dem örtlichen Bebauungsplan. Auf dieser Seite erhalten Sie alle wichtigen Informationen rund um das Verfahren zur Beantragung einer Baugenehmigung, die erforderlichen Unterlagen sowie Hinweise zu den jeweiligen Zuständigkeiten und Fristen. Bitte beachten Sie: Ein rechtzeitig eingereichter und vollständig ausgefüllter Bauantrag trägt wesentlich zu einem zügigen Genehmigungsverfahren.
Genehmigungsfreistellungsverfahren:
Eine Baugenehmigung gewährt Ihnen bei genehmigungspflichtigen Vorhaben das Recht, eine Anlage zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern. Sie ist eine staatliche Erklärung, dass dem Vorhaben öffentliches Recht, das im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen ist, nicht entgegensteht. Dies gilt aber nur für den Zeitpunkt der Entscheidung. Das Genehmigungsfreistellungsverfahren läuft direkt über die Bauverwaltung Bellenberg.
Nicht genehmigungspflichtige Vorhaben
Ein Vorhaben ist dann nicht genehmigungspflichtig, wenn es verfahrensfrei ist oder genehmigungsfreigestellt wird. Verfahrensfrei sind Vorhaben, die eine geringe baurechtliche Relevanz haben. Genehmigungsfreigestellt können Vorhaben sein, die keine Sonderbauten sind und einem qualifizierten Bebauungsplan entsprechen, sowie der Ausbau von Dachgeschossen zu Wohnzwecken (vgl. dafür unten bei „Verwandte Leistungen“). Dies ist aber von der Gemeinde abhängig. Wünscht diese, dass ein Genehmigungsverfahren durchgeführt wird, ist das Bauvorhaben nicht genehmigungsfreigestellt.
Ist das Vorhaben nicht genehmigungspflichtig, müssen Sie keine Baugenehmigung beantragen. Eine solche würde Ihnen auch nicht erteilt.
Folgen beim Fehlen einer erforderlichen Baugenehmigung
Errichten oder ändern Sie eine Anlage oder ändern deren Nutzung ohne eine erforderliche Baugenehmigung, kann die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde hiergegen einschreiten und entsprechende Maßnahmen treffen. Dies kann bis hin zur Anordnung der Beseitigung der Anlage führen.